Aktuelles / Notizen

25.07.2018

Feuerverbot


Kanton Schaffhausen

Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe im Kanton Schaffhausen

Die anhaltende Trockenheit hat im Kanton Schaffhausen wie in anderen Teilen der Schweiz die Brandgefahr deutlich erhöht. Aufgrund der Lagebeurteilung der Kantonalen Führungsorganisation wurde die Waldbrand-Gefahrenstufe auf «gross» (Gefahrenstufe 4) angepasst.Der Regierungsrat hat ein generelles Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe beschlossen. Dieses tritt sofort in Kraft. Das Abbrennen von Feuerwerk im Wald und in Waldesnähe ist ebenfalls verboten. Auf ein generelles Feuerwerksverbot wird verzichtet.

 

Die Kantonale Führungsorganisation hat an ihrer Sitzung vom 23. Juli 2018 eine umfassende Lagebeurteilung der aktuellen Trockenheitsperiode vorgenommen. Die aussergewöhnliche Trockenheit und die hohen Temperaturen in den letzten Wochen haben in weiten Teilen des Kantons Schaffhausen zu einer grossen Waldbrandgefahr geführt. Die wenigen und sehr lokalen Niederschläge über das vergangene Wochenende konnten nicht zu einer Beruhigung der aktuellen Trockenheit beitragen. Eine Entspannung der Situation wird nur durch längeren, intensiven Regenfall eintreten. Laut Wetterprognosen soll es bis in den August weiterhin heiss und trocken bleiben. Unter den momentanen Wetterbedingungen leiden auch Klein- und Fliessgewässer, die teilweise aufgrund der niedrigen Wasserpegel abgefischt werden müssen. Die weiter ansteigende Wassertemperatur des Rheines bedroht zunehmend die Fischbestände im Rhein, es wurde das «Äschennotfall-Konzept» ausgelöst. Ein Fischsterben wie im Jahr 2003 kann zurzeit nicht ausgeschlossen werden. Die Entnahme von Wasser aus der Biber bis zu einem Pegelstand von mindestens 16 cm bleibt weiterhin verboten. Die Trinkwasserversorgung ist – nicht zuletzt aufgrund der aktuellen Stände der Grundwasserpegel – in weiten Teilen des Kantonsgebietes jedoch (noch) nicht gefährdet.
Aufgrund der grossen Waldbrandgefahr hat der Regierungsrat ein generelles Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe – im Abstand von 200 m zum Waldrand – erlassen. Das Verbot gilt für sämtliche Feuer. Das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen, insbesondere von Raucherwaren ist ebenfalls verboten. Das Entfachen von Feuer in Siedlungsgebieten bleibt weiterhin erlaubt. Die zuständigen Gemeindebehörden werden angehalten, für die Durchführung von 1. August-Feiern die notwendigen Sicherungs- und Brandverhütungsmassnahmen anzuordnen. Allfällige 1. August-Feuer haben einen Abstand von mindestens 200 m zum Waldrand einzuhalten. Das Abbrennen von Feuerwerk im Wald und in Waldesnähe ist ebenfalls verboten. Erlaubt ist das Abbrennen von Feuerwerk mit den notwendigen Vorsichtsmassnahmen in überbautenGebieten oder an den von den Gemeindebehörden bezeichneten Plätzen. Das Rheinfallfeuerwerk vom 31. Juli 2018 kann unter Beachtung der notwendigen Brandverhütungs- und Brandbekämpfungsmassnahmen durchgeführt werden. Zuwiderhandlungen gegen das Feuer- und Feuerwerksverbot im Wald und in Waldesnähe könnenmit Bussen bestraft werden. Die Gemeinden werden zudem angewiesen, die offiziellen Feuerstellen im Wald und in Waldesnähe mit Informationsplakaten zu versehen. Diese werden vom Kanton zur Verfügung gestellt.

 

Das Feuer- und Feuerwerksverbot im Wald und in Waldesnähe gilt ab sofort und bis auf Widerruf.

 

Die gegenwärtige Situation kann sich erst durch eine intensive Regenphase entspannen. Die zuständigen Behörden werden die Lage in Bezug auf die Waldbrandgefahr weiterhin laufend beurteilen und die erforderlichen Massnahmen treffen.