Aktuelles / Notizen

30.12.2020

Coronavirus und Schulen


Aktuelle Informationen

 

corona ball

Aktuelle Informationen rund um Corona und Bildung Kanton Schaffhausen findet sich immer auf dieser Website > LINK

corona site kanton

30. Dezember 2020

Begriffe Corona Definition und Erklärung

Neuansteckungen
Anzahl neu positiv getestete Personen (Indexfälle) in einem bestimmten Gebiet (Land, Kanton). Diese Zahlen werden täglich erhoben und bekanntgegeben.

 
7-Tage Inzidenz / 14-Tage Inzidenz
Die Kennzahl sagt aus, wie viele Menschen in der untersuchten Region in den letzten 7 bzw. 14 Tagen neu erkrankt sind. Die Kennzahl wird oft pro 100’000 Einwohner ausgewiesen.

 
Neuansteckungen / Inzidenzen pro 100’000 Einwohner
Die Anzahl Neuansteckungen und die Inzidenzen werden zur besseren Vergleichbarkeit oft auch als Anzahl Neuansteckungen pro 100’000 Einwohner angegeben.

Indexfall / Indexperson
Positiv bestätigter Fall von Covid-19. Das Contact Tracing Team kontaktiert nach dem positiven Test jede Indexperson zwecks Aufnahme der Kontaktpersonen und verordnet eine Isolation.

 
Isolation
Behördlich angeordnete Isolierung von Menschen, die sich mit Covid-19 angesteckt haben (Indexpersonen) – dauert bis 48h nach Abklingen der Symptome, mindestens aber bis 10 Tage nach erstmaligem Auftreten der Symptome.

 
Kontaktperson
Person, welche zu einer infizierten Person länger als 15 Minuten weniger als 1.5 Meter Abstand ohne Schutz (z.B. Trennwand oder beide Personen tragen eine Maske) hatte. 


Quarantäne aufgrund Kontakt
Behördlich angeordnete Isolierung von Menschen, die sich aufgrund eines Kontaktes mit einer Indexperson möglicherweise mit Covid-19 angesteckt haben (10 Tage nach letztem Kontakt mit IF). 


Quarantäne aufgrund Rückkehr aus Risikogebiet
Behördlich angeordnete Isolierung von Menschen, die sich aufgrund einer Rückkehr aus einem Risikoland möglicherweise mit Covid-19 angesteckt haben (10 Tage nach Einreise).

18. Dezember 2020

Entscheid im Kanton Schaffhausen zum Schulsetting Januar für die Schulen

Der Regierungsrat hat an der ausserordentlichen Sitzung vom 18. Dezember 2020 über die mögliche Massnahme des umfassenden Verlagerns der Schulen von Präsenz- in den Fernunterricht diskutiert und ist zum klaren Schluss gekommen, auf die Massnahme zu verzichten, dass alle Schulen nach dem Jahreswechsel in den Fernunterrichtsmodus wechseln. Es werden einzig die Schulen im nachobligatorischen Bereich (SEK II) für eine Woche (4. bis 8. Januar 2021) in den Fernunterricht wechseln. Dies betrifft konkret die Berufsschulen (BBZ, KV), die Kantonsschule, die Höhere Fachschulen und auch Kurse für Berufs- und Höhere Fachprüfungen.

Aus epidemiologischer Sicht sollen bevorzugt allfällig verstärkte Massnahmen des Bundesrates konsequent umgesetzt werden. Eine Umstellung auf Fernunterricht an den obligatorischen Schulen und den Schulen der Sekundarstufe II inkl. Tertiärstufe B ist vom Bundesrat vorderhand nicht vorgesehen. Der Regierungsrat begrüsst insbesondere ein schweizweit koordiniertes Vorgehen.

Mögliche positive Effekte einer solchen Massnahme auf die Eindämmung der Pandemie sind nach Meinung des Regierungsrates durchaus nicht auszuschliessen. Diesen waren aber gerade auf der Volksschulstufe die zahlreichen bekannten negativen Effekten gegenüberzustellen (Bsp. Betreuungssituation, psychologische Aspekte bei Kindern, Lernschere geht auseinander etc.)

Im Regierungsrat war man sich einig, dass eine Rückkehr zum Fernunterricht unter allen Umständen vermieden werden muss. Die Schulen haben eine soziale Verantwortung. Die Schule ist ein Ort der Stabilität, Kontinuität und Integration. Viele Familien befinden sich nach der neuerlichen Ausbreitung des Coronavirus der 2. Welle in einer schwierigen Situation. Die Folgen einer Schulschliessung im Volksschulbereich zum jetzigen Zeitpunkt wären auf verschiedenen Ebenen weitreichend. In diese Richtung sind sehr viele Appelle beim zuständigen Erziehungsdepartement eingegangen.

Eine Sicherstellung von Unterrichtsqualität am Kindergarten und an der Primarschule über Fernunterricht zeigt sich aus Erfahrung anspruchsvoll. Die Gefahr, Kinder im Fernunterricht nicht optimal beschulen zu können, ist an dieser Stufe am grössten. Die Organisation der Kinderbetreuung, falls die Kinder nicht zu Hause betreut werden können, ist sehr aufwändig. Die Rolle der Jugendlichen in dieser Alterskategorie bei der Übertragung des Virus ist nach wie vor umstritten.

Wir begrüssen, dass die Kantone zusätzliche Schutzmassnahmen anordnen können, was auch laufend geschieht. Die Schutzmassnahmen der Kantone gehen teilweise deutlich weiter als die aktuell schweizweit geltenden Massnahmen des Bundes. Alle getroffenen Massnahmen sorgen für den bestmöglichen Schutz der Schülerinnen und Schüler, der Jugendlichen und der Lehrpersonen.

Es braucht die Flexibilität des föderalistischen Systems. Auch im Kanton Schaffhausen existieren detaillierte Schutzkonzepte für den Bildungsbereich (vergleiche Internetseite des Kantons zu Corona Bildung), die der jeweiligen epidemiologischen Lage entsprechen. Beispiel: Wenn es in einer Schule zu einer grossen Häufung von COVID-19-Fällen kommt, können die Schulen in Zusammenarbeit mit den Gesundheitsbehörden im Rahmen ihrer Schutzkonzepte rasch erweiterte Schutzmassnahmen ergreifen (A Status, B Status). Dies schafft auch die nötige Zeit bis zum Greifen des Contact Tracings.

Laut BAG sind Kinder selten krank und übertragen das Virus nur sehr selten. Sie haben darum einen begrenzten Einfluss auf die Verbreitung des Virus und sind nicht Treiber der Pandemie. Die Schulen müssen in Quarantänesituationen für eine adäquate Vermittlung der Lerninhalte zur Erreichung der Bildungsziele sorgen und sicherstellen, dass die Leistungsnachweise erbracht werden können. In welcher Form dies geschieht, ist Sache der Schule. 

Die Science Taskforce des Bundesrats empfiehlt im Übrigen aufgrund einer Güterabwägung keine Schulschliessung, weder auf Stufe Obligatorische Schule noch für die Sekundarstufe II. Sie sieht aber eine Verschiebung der Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts insbesondere auf Sekundarstufe II als eine gute Option, um zu verhindern, dass Ansteckungen an den Festtagen weitergetragen werden. Dies hat der Regierungsrat nun heute so entschieden!

RR Christian Amsler, Vorsteher ED / 18.12.2020

18. Dezember 2020

Fernunterricht an der Sekundarstufe II im Kanton Schaffhausen

Der Regierungsrat hat für die erste Woche nach den Weihnachtsferien, d.h. vom 4. Januar 2021 bis 8. Januar 2021, für die Sekundarstufe II Fernunterricht angeordnet. Der Fernunterricht gilt nur für die Sekundarstufe II (Berufsschulen, Kantonsschule, Höhere Fachschulen und Kurse für Berufs- und Höhere Fachprüfungen). Im Kindergarten, in der Primarschule sowie auf der Sekundarstufe I (Sekundar- und Realschule) findet ab dem 4. Januar 2021 Präsenzunterricht statt. Aktuelle Informationen sind auf der kantonalen Webseite "Coronavirus und Schule" aufgeführt.

11. Dezember 2020

Coronavirus: Sperrstunde ab 19 Uhr und Schliessungen an Sonn- und Feiertagen

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 11. Dezember 2020 seine Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus verstärkt. Ziel ist, die Anzahl Kontakte weiter zu reduzieren und Menschenansammlungen zu vermeiden. Für Restaurants und Bars, Läden und Märkte, Museen und Bibliotheken sowie Sport- und Freizeitanlagen gilt ab morgen Samstag, 12. Dezember, eine Sperrstunde ab 19 Uhr. Sie müssen mit Ausnahme von Restaurants und Bars an auch Sonn- und Feiertagen geschlossen bleiben. Kantone mit günstiger epidemiologischer Entwicklung können die Sperrstunde bis auf 23 Uhr ausweiten. Veranstaltungen sind mit bestimmten Ausnahmen verboten, sportliche und kulturelle Aktivitäten sind nur noch in Gruppen bis fünf Personen erlaubt. 

Die Zahl der Ansteckungen mit dem Coronavirus ist weiterhin sehr hoch und in vielen Kantonen steigt sie wieder an. Die Spitäler sind nahe an der Kapazitätsgrenze und das Gesundheitspersonal ist enorm stark belastet. Diese Situation ist beunruhigend, nicht zuletzt, weil das Risiko für einen zusätzlichen und schnelleren Anstieg der Infektionszahlen in den kommenden Tagen hoch ist. Mit der kalten Witterung verbringen die Menschen mehr Zeit in Innenräumen und über die Festtage nehmen die Anzahl privater Kontakte zu.

Der Bundesrat hat nach Konsultation der Kantone Massnahmen beschlossen, um die Zahl der Kontakte zu vermindern und Menschenansammlungen zu vermeiden. Die Massnahmen gelten ab morgen Samstag, 12. Dezember 2020, und sind bis zum 22. Januar 2021 befristet. 

Sperrstunde ab 19 Uhr und Schliessung an Sonn- und Feiertagen

Restaurants, Bars, Läden, Märkte, Museen, Bibliotheken sowie Sport- und Freizeitanlagen müssen zwischen 19 und 6 Uhr schliessen. Läden, Märkte, Museen, Bibliotheken sowie Sport- und Freizeitanlagen bleiben auch an Sonn- und landesweiten Feiertagen geschlossen. Restaurants und Bars dürfen hingegen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Am 24. Dezember und für Silvester gilt die Sperrstunde erst ab 1 Uhr. Takeaway-Angebote und Lieferdienste können weiterhin bis um 23 Uhr offen bleiben. 

Ausnahme für Kantone mit günstiger epidemiologischen Entwicklung

Kantonen mit einer günstigen epidemiologischen Entwicklung ist es erlaubt, die Sperrstunde bis auf 23 Uhr auszuweiten. Die Voraussetzung hierfür ist, dass der Reproduktionswert während mindestens 7 Tagen unter 1 und die 7-Tagesinzidenz während mindestens 7 Tagen unter dem Schweizer Schnitt liegt. Zudem müssen im Kanton ausreichende Kapazitäten im

Contact-Tracing sowie in der Gesundheitsversorgung vorhanden sein. Will ein Kanton die Öffnungszeiten ausweiten, muss er sich mit den angrenzenden Kantonen absprechen. 

Veranstaltungen verboten

Öffentliche Veranstaltungen werden verboten. Ausgenommen sind religiöse Feiern (bis max. 50 Personen), Beerdigungen im Familien- und engen Freundeskreis, Versammlungen von Legislativen und politische Kundgebungen. 

Private Treffen: Weiterhin maximal 10 Personen

Der Bundesrat verzichtet auf weitere Beschränkungen der privaten Treffen. Er bleibt bei der bisherigen Regelung mit maximal 10 Personen. Dabei werden auch die Kinder mitgezählt. Der Bundesrat empfiehlt zudem dringend, Treffen im Privaten auf zwei Haushalte zu beschränken. Diese Regelung ist klar und ermöglicht Weihnachtsfeiern im kleinen Rahmen. 

Sport und Kultur: Höchstens zu fünft

Sportaktivitäten in der Freizeit sind nur noch in Gruppen bis höchstens 5 Personen erlaubt. Kontaktsportarten bleiben verboten. Auch im nichtprofessionellen Kulturbereich werden Gruppenaktivitäten auf 5 Personen eingeschränkt.

Sportliche und kulturelle Aktivitäten (ohne Wettkämpfe) von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburtstag sind weiterhin erlaubt. Ebenso Trainings und Wettkämpfe von Angehörigen eines nationalen Kaders sowie Trainings und Matches in den Profiligen, allerdings ohne Publikum. Weiterhin erlaubt sind auch Proben und Auftritte von professionellen Künstlerinnen und Künstlern oder Ensembles. 

Meinungen der Kantone gehen weit auseinander

In der Konsultation teilten die Kantone grundsätzlich die Einschätzung der epidemiologischen Lage. Eine stärkere Vereinheitlichung der Massnahmen wird mehrheitlich begrüsst. Viele fordern zudem unmittelbar wirksame Massnahmen des Bundes, um die wirtschaftlichen Auswirkungen abzufedern. Mit dem Vorgehen des Bundesrats ist eine grosse Mehrheit allerdings nicht einverstanden.

Wie der Bundesrat für allfällige weitere Verschärfungen vorgehen will, diskutiert der Bundesrat an seiner Sitzung vom 18. Dezember.

4. Dezember 2020

Coronavirus: Regierung beschliesst Verschärfung von Massnahmen 

Nachdem die Corona-Fallzahlen im Kanton Schaffhausen auf hohem Niveau weiterhin nicht sinken und ein Kapazitätsengpass am Kantonsspital Schaffhausen besteht, handelt der Regierungsrat. Um die Corona-Fallzahlen vor den Feiertagen zu reduzieren und auch über die Feiertage gering zu halten, hat der Regierungsrat heute an einer ausserordentlichen Sitzung verschärfte Massnahmen beschlossen. Erstens hat er Einschränkungen für private Treffen und Restaurantbesuche erlassen. Zu Hause dürfen sich weiterhin bis zu 10 Personen treffen, neu aber nur noch aus maximal zwei verschiedenen Haushalten. In Restaurants dürfen pro Tisch weiterhin 4 Personen sitzen, neu aber ebenfalls nur noch aus zwei Haushalten. Für Weihnachten gilt dann für private Treffen wieder die bisherige Regelung, wonach sich maximal 10 Personen treffen können, auch aus mehr als zwei Haushalten. Zusätzlich hat der Regierungsrat die Schliessung verschiedener Institutionen und Freizeiteinrichtungen angeordnet. Weiter hat der Regierungsrat die Besucherzahl bei Veranstaltungen reduziert. Neu sind Veranstaltungen mit mehr als 15 Personen verboten. Davon ausgenommen bleiben weiterhin Versammlungen politischer Gremien. 

Die Schliessungen betreffen folgende Bereiche: 

·        Zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr müssen Take-Away-Betriebe geschlossen bleiben.

·        Turnhallen, Hallenbäder, Tanzstudios, Fitness- und Wellnesszentren, Eissportanlagen und Innenräume von sonstigen Sportanlagen und Sportstadien, jeweils einschliesslich der Garderoben, werden geschlossen. Ausnahmen bestehen für den Schulsportunterricht der Primar- und Sekundarstufe I sowie für Profisportlerinnen und -sportler.

·        Spielsalons und Casinos, Innenräume von Unterhaltungs- und Freizeitbetrieben (namentlich Museen, Kinos, Theater, Jugendtreffpunkte oder Bowling- und Billiardcenter) sowie Erotikbetriebe werden geschlossen. 

Die Verschärfungen treten am Sonntag, 6. Dezember 2020, 24.00 Uhr, in Kraft. Sie gelten bis Dienstag, 22. Dezember 2020, 24.00 Uhr.  

Das Massnahmenpaket ist auf die spezifischen Risikosituationen der kommenden Wochen ausgerichtet. 

Der Regierungsrat ist sich bewusst, dass die Massnahmen teilweise einschneidend sind. Angesichts der aktuellen Situation, insbesondere am Kantonsspital Schaffhausen, sind diese Massnahmen notwendig. 

Der Regierungsrat empfiehlt im Übrigen der Bevölkerung, bereits sofort die heute angeordneten Massnahmen und Empfehlungen des Bundes zu beachten, insbesondere das Singverbot ausserhalb des Familienkreises und der obligatorischen Schulen. 

Entscheidend ist zudem weiterhin, dass die Schaffhauser Bevölkerung wie bis anhin die Anordnungen strikte befolgt. Nur so kann eine Reduktion der Infektionen erreicht werden. 

Die Regierung verfolgt die Lage weiter wachsam und prüft im Sinne einer Eventualplanung laufend, ob zusätzliche Massnahmen notwendig sind. 

30.10.2020

Aktualisierte Richtlinien für die Sekundarstufe II (Berufsschulen und Kantonsschule) 

​Die Beschlüsse des Bundesrates vom 28. Oktober sowie die aktuelle Lage der Covid-19-Pandemie im Kanton Schaffhausen bedingen diverse Anpassungen der bisher bestehenden Corona-Richtlinien. Ziel ist es nach wie vor, den regulären Präsenzunterricht in den Berufsschulen und der Kantonsschule zu ermöglichen, bei gleichzeitig bestmöglichen Schutzvorkehrungen. Die Höheren Fachschulen stellen ab Montag 2.11. auf Distanzunterricht um. Die erneut verschärften Massnahmen für die Sekundarstufe II betreffen insbesondere die Bereiche Maskentragepflicht (Ausdehnung auch auf Aussenbereiche und weniger Ausnahmen im Innenbereich), Sport und Gesangsunterricht. Ebenfalls temporär eingestellt werden sämtliche schulischen Aktivitäten, welche mit Reisen verknüpft sind (Exkursionen, Schulreisen, etc.). Alle Änderungen gegenüber der Vorversion vom 23. Oktober sind gelb markiert. Die aktuellen Richtlinien gelten ab Montag, 2. November 2020. Download > siehe Website Corona Bildung Kanton SH

28.10.2020

Statement Schaffhauser Erziehungsdirektor zu den bundesrätlichen Massnahmen von heute Mittwoch, 28.10.2020 

"Das Bundesrecht gibt vor: Lehrpersonen sowie Schülerinnen und Schüler in Schulen der Sekundarstufe II (Mittelschulen, Berufsschulen) müssen eine Gesichtsmaske tragen. Ausgenommen sind Situationen, in denen das Tragen einer Maske den Unterricht wesentlich erschwert. Im Tertiärbereich (Hochschulen) ist der Präsenzunterricht grundsätzlich verboten. Für die obligatorische Schule gilt nach wie vor die Zuständigkeit der Kantone und damit deren Vorgaben."

Heute um 17 Uhr habe ich eine Sitzung der Task Force Corona Bildung einberufen, die die allfälligen Konsequenzen der bundesrätlichen Entscheide auf die Schaffhauser Schulwelt bespricht. Die Covid-19 Verordnungsanpassung, die der Bundesrat heute beschlossen hat, umfassen ja im Wesentlichen im Bildungsbereich folgende Bestimmungen: 

- Für schulische Aktivitäten in den Bereichen Sport und Kultur sind für die obligatorische Schule keine Einschränkungen vorgesehen. Für die Sekundarstufe II gelten die Vorgaben für den nichtprofessionellen Bereich mit Ausnahme der Beschränkung der Gruppengrösse (d.h. Aktivitäten im Klassenverband möglich): Diese Massnahme macht Sinn und ist auch gut umsetzbar, auch wenn sie an der Vielfalt des schulischen Lebens arg kratzt. Auf schulische Aktivitäten wird aktuell bereits jetzt weitestgehend verzichtet. Es ist natürlich alles andere als erfreulich, dass bspw. Schulweihnachten, Räbeliechtliumzug oder Skilager abgesagt werden müssen. In der aktuellen angespannten Situation der zweiten Welle aber leider dringend nötig.

- Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler ab Sekundarstufe II: Da haben wir ja als einer der ersten Ostschweizer Kantone vorgelegt und sind bereits damit seit den Herbstferien unterwegs. Zudem haben wir ja auch seit gestern Dienstagmorgen die Sek I mit der Maskentragpflicht dazugenommen.

- Verbot von Präsenzveranstaltungen im Tertiärbereich mit Ausnahme von Unterrichtsaktivitäten, die notwendiger Bestandteil eines Bildungsgangs sind und für deren Durchführung eine Präsenz vor Ort erforderlich ist, sowie von Einzellektionen (mit definierten Ausnahmen gemäss Beispielen in den Erläuterungen): Das schaue ich als angezeigte und auch leicht umsetzbare Massnahme an, die sich abgezeichnet hat. Gerade im Tertiärbereich ist das digital unterstützte Fernlernen gut machbar und bestens erprobt. Bei uns im Kanton ist die PHSH davon betroffen. Ich erlebe dies übrigens auch persönlich daheim mit unserem jüngsten Sohn, der Seklehrer an der PH Zürich studiert und schon länger meistens im Fernlernmodus ist.

Ich begrüsse, dass der Betrieb der Volksschule und der Sek II Schulen weiterhin im Präsenzlernen aufrecht erhalten werden kann. Hier hat der Bundesrat zum Glück nicht in die Hoheit der Kantone eingegriffen. Ich habe immer gesagt, dass ein erneuter Lockdown im Schulbereich mit grosser Wirkung auf Elternhaus und Wirtschaft in jedem Fall vermieden werden muss. Dann viel lieber weitere Restriktionen im Schulbetrieb hinnehmen, als flächendeckender Wechsel in den Fernunterricht daheim. Oder pointiert gesagt: "Lieber Schüler*innen mit Maske in der Schule als Schüler*innen daheim ohne Maske."

Als anspruchsvoll beurteile ich das Contact Tracing CT im schulischen Umfeld. Dieses wurde mit den Verantwortlichen abgesprochen und auch entsprechend in den Richtlinien festgehalten. Es bleibt aber anspruchsvoll! Bei einem konkreten Fall an einer Schule reagiert das Umfeld erfahrungsgemäss sehr emotional. Es gilt aber auch hier kühlen Kopf zu bewahren und die richtigen, angezeigten Massnahmen durch die Gesundheitsbehörden zu verfügen.

Die Schulen mit ihren Verantwortungsträgern vor Ort sind darauf angewiesen, dass sie einen genauen Ablaufplan haben, was bei Meldungen von Ansteckungen zu tun ist. Warten bis sich das CT von sich aus meldet, ist im schulischen Kontext nicht realistisch. Die Kriterien des Contact Tracing durch die Gesundheitsbehörden müssen auch für Lehrpersonen, Eltern und die Schüler*innen transparent sein.

Im Kulturbereich ist die Lage nach wie vor angespannt. Corona trifft die Kulturschaffenden und Kulturveranstalter hart. Ich freue mich, dass ich gestern in der Regierung die Fortschreibung der Leistungsvereinbarung des Vertrages mit dem Bund / Bundesamt für Kultur BAK unter Dach und Fach bringen konnte. Kulturunternehmen können neu zusätzlich zu Ausfallentschädigungen auch Beiträge für Transformationsprojekte erhalten > Vergleiche dazu unsere regierungsrätliche Kultur Medienmitteilung von heute Morgen 

Der Bundesrat hat auch Verfügungen gemacht, die Veranstaltungen im sportlichen und kulturellen Bereich betreffend. Die Einschränkungen im Zuschauerbereich sind dringend nötig und angezeigt, aber zu bedauern für den Spitzensport und die Kulturveranstalter, die auf Zuschauende angewiesen ist. Die Restriktionen im Kontaktsport (die wir aus der Lockdownphase her kennen) haben grosse Auswirkungen auf breite Kreise im Amateursport, insbesondere auch auf Kinder. Sport treiben zu können erachte ich für das Wohlbefinden der ganzen Bevölkerung und gerade auch der Jugend für sehr wichtig. Ich bin sehr froh, dass dies auch weiterhin möglich sein wird.

Sport und Bewegung ist für die Gesundheit und das psychische Wohlbefinden wichtig. Das Verbot von Kontaktsportarten im Amateurbereich ist nicht zuletzt für viele Kinder und Jugendliche einschneidend. Es ist auch in den kommenden Wochen für alle Altersgruppen sehr zu empfehlen, dass sie sich trotz der Einschränkungen mit dem vorgeschriebenen Mindestabstand und wenn möglich an der frischen Luft fit halten. Die Beschränkung auf maximal 50 Personen bei Veranstaltungen trifft vor allem den Profisport hart. Im Kanton Schaffhausen betrifft diese Massnahme namentlich die Handballer der Kadetten, den FC Schaffhausen und den VC Kanti. Aber auch viele andere Anlässe von zahlreichen Sportorganisationen und -vereinen müssen ersatzlos gestrichen werden. Es ist mit erheblichen teilweise existenzbedrohenden finanziellen Ausfällen zu rechnen. 

Mittwoch, 28.10.2020 / RR Christian Amsler

28.10.2020

neue regelung

Coronavirus: weitere Massnahmen zur Eindämmung der Epidemie, Einführung von Schnelltests, Reisequarantäne neu geregelt

Der Bundesrat hat an der Sitzung vom 28. Oktober 2020 weitere schweizweite Massnahmen gegen die schnelle Ausbreitung des Coronavirus ergriffen. Ziel ist, die Zahl der Kontakte unter den Menschen stark zu reduzieren. Discos und Tanzlokale werden geschlossen, Bars und Restaurants haben um 23 Uhr zu schliessen. Alle Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen sowie sportliche und kulturelle Freizeitaktivitäten mit mehr als 15 Personen sind untersagt. Zudem wird die Maskenpflicht ausgeweitet. Die Massnahmen gelten ab Donnerstag, 29. Oktober, und sind nicht befristet. Ab Montag, 2. November, müssen Hochschulen auf Präsenzunterricht verzichten. Nach Konsultation der Kantone hat der Bundesrat die «Covid-19-Verordnung besondere Lage» entsprechend angepasst. Er hat ausserdem die Regeln für die Reisequarantäne angepasst sowie die Einführung von Schnelltests beschlossen.

Die Fallzahlen sowie die Anzahl Hospitalisationen nehmen drastisch zu. Der Bundesrat will die Ausbreitung von Covid-19 Infektionen eindämmen und die Überlastung der Intensivpflegestationen sowie des Gesundheitspersonals in den Spitälern verhindern. Dazu hat er Massnahmen ergriffen, welche die Zahl der Kontakte unter den Menschen reduzieren.


Tanzlokale geschlossen

Der Betrieb von Diskotheken und Tanzlokalen ist verboten. Diese bergen ein erhöhtes Risiko für die Verbreitung des Virus. In Restaurants und Bars dürfen höchsten vier Personen an einem Tisch sitzen, ausgenommen Familien mit Kindern. Es gilt eine Sperrstunde von 23 bis 6 Uhr.


Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen

Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen sind nicht mehr erlaubt. Das betrifft alle sportlichen, kulturellen und anderen Veranstaltungen, ausgenommen sind Parlaments- und Gemeindeversammlungen. Weiterhin möglich sind auch politische Demonstrationen sowie Unterschriftensammlungen für Referenden und Initiativen – wie bisher mit den nötigen Schutzvorkehrungen. Weil sich viele Ansteckungen im privaten Rahmen ereignen, wird die Anzahl Personen für Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis im privaten Raum auf 10 eingeschränkt.

Keine sportlichen und kulturellen Freizeitaktivitäten mit mehr als 15 Personen

Sportliche und kulturelle Freizeitaktivitäten sind in Innenräumen mit bis zu 15 Personen erlaubt, wenn sowohl genügend Abstand eingehalten werden kann als auch Masken getragen werden. Von einer Maske kann abgesehen werden, wenn grosszügige Raumverhältnisse vorherrschen, etwa in Tennishallen oder grossen Sälen. Im Freien muss nur der Abstand eingehalten werden. Kontaktsport ist verboten. Von den Regeln ausgenommen sind Kinder unter 16 Jahren.

Im professionellen Bereich von Sport und Kultur sind Trainings und Wettkämpfe sowie Proben und Auftritte zulässig. Da beim Singen besonders viele Tröpfchen ausgestossen werden sind Anlässe von Laien-Chören verboten, professionellen Chören ist das Proben erlaubt.

Verbot von Präsenzunterricht an Hochschulen

Hochschulen müssen ab Montag, 2. November, auf Fernunterricht umstellen. Präsenzunterricht bleibt in den obligatorischen Schulen und den Schulen der Sekundarstufe II (Gymnasien und Berufsbildung) erlaubt.

Maskenpflicht wird weiter ausgedehnt

Seit dem 19. Oktober gilt eine Maskenpflicht für alle Personen in öffentlich zugänglichen Innenräumen sowie in Wartebereichen des öffentlichen Verkehrs und an Bahn- und Flughäfen. Neu muss auch in den Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben eine Maske getragen werden, wie zum Beispiel Läden, Veranstaltungsorte, Restaurants und Bars oder Wochen- und Weihnachtsmärkte. Eine Maskenpflicht gilt auch in belebten Fussgängerbereichen und überall dort, wo der erforderliche Abstand im öffentlichen Raum nicht eingehalten werden kann.

Auch in Schulen ab der Sekundarstufe II gilt neu eine Maskenpflicht. Ebenso gilt eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz, es sei denn der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen kann eingehalten werden (z.B. Einzelbüros). Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollen soweit möglich Homeoffice ermöglichen und an Arbeitsstätten für den Schutz der Mitarbeitenden sorgen.

Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder bis zu 12 Jahren, Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können und Gäste in Restaurants und Bars, wenn sie am Tisch sitzen.

Bundesrat beschliesst Einführung von Schnelltests

Um eine Covid-19 Infektion festzustellen, können zusätzlich zu den bereits angewendeten Tests (PCR-Tests) ab dem 2. November 2020 auch Antigen-Schnelltests eingesetzt werden. Dies ermöglicht eine breitere und schnellere Testung der Bevölkerung. Es können mehr positive Fälle in der Bevölkerung rasch nachgewiesen und isoliert werden.

Die Genauigkeit der Schnelltests wurde durch das «Centre national de Référence pour Infections Virales Emergentes» (CRIVE) in Genf evaluiert. Die Schnelltests sind im Vergleich zu den PCR-Test weniger empfindlich. Sie sind vor allem dann einsetzbar, wenn eine Person infektiös ist. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) sieht daher den Einsatz dieser Schnelltests nur bei denjenigen Personen vor, die gemäss den Kriterien des BAG als symptomatisch gelten und nicht zu den besonders gefährdeten Personen gehören. Zudem sollte das Auftreten der Symptome weniger als vier Tage her sein. Auch bei asymptomatischen Personen, die eine Meldung der Swiss Covid App erhalten haben, ist der Einsatz dieser Schnelltests möglich. Diese sollen – falls sie positiv getestet werden – zur Absicherung einen zweiten Test mittels PCR durchführen lassen. Alle Personen, die mittels eines Schnelltests positiv getestet wurden, sollten sich dennoch umgehend in Isolation begeben.

Die Schnelltests werden vom Bund vergütet - allerdings ausschliesslich für diejenigen Personen, auf die die Empfehlungen des BAG zutreffen.

Bundesrat definiert neuen Schwellenwert für die Reisequarantäne

Der Bundesrat hat zudem den Schwellenwert für die Aufnahme von Staaten und Gebieten auf die Quarantäneliste sowie die Ausnahme von der Quarantänepflicht für Geschäftsreisende angepasst. Die Änderung tritt am 29.10.2020 in Kraft.

Da die Inzidenz der Schweiz verglichen mit dem europäischen Umfeld inzwischen überdurchschnittlich hoch ist, wird der Schwellenwert angehoben. Mit der Verordnungsanpassung kommen nur noch Staaten und Gebiete auf die Quarantäneliste, deren Inzidenz um mehr als 60 höher ist als die Inzidenz der Schweiz.

Angepasst werden auch die Ausnahmebestimmungen für Geschäftsreisende und für Personen, die aus medizinischen Gründen reisen. Die Regel, dass solche Reisen höchstens fünf Tage dauern dürfen wird aufgehoben.

28.10.2020

Coronavirus: Unterstützung für den Kultursektor bis Ende 2021 

Kulturunternehmen können neu zusätzlich zu Ausfallentschädigungen auch Beiträge für Transformationsprojekte erhalten. Der Regierungsrat hat dazu die Leistungsvereinbarung zwischen dem Bundesamt für Kultur (BAK) und dem Kanton Schaffhausen zur Umsetzung der im Covid-19-Gesetz des Bundes vorgesehenen Massnahmen im Kultursektor erneuert und um diesen Punkt erweitert. Weiterhin ist eine je hälftige Finanzierung der Unterstützungen durch den Bund (BAK) und den Kanton vorgesehen. 

Ausfallentschädigungen und Transformationsbeiträge

Vorgesehen sind in Übereinstimmung mit den bundesrechtlichen Vorgaben nicht-rückzahlbare Finanzhilfen in Form von Ausfallentschädigungen. Dieses Instrument wird somit auch in der neuen Regelung fortgeführt. Kulturunternehmen können wie bisher für den finanziellen Schaden, der aus der Absage, Verschiebung oder eingeschränkten Durchführung von Veranstaltungen und Projekten oder aufgrund betrieblicher Einschränkungen infolge staatlicher Massnahmen entsteht, eine Ausfallentschädigung beantragen. 

Neu sind Beiträge an Transformationsprojekte. Damit werden Projekte unterstützt, mit denen Kulturunternehmen eine Anpassung an die durch Corona veränderten Verhältnisse bezwecken und mit denen sie eine strukturelle Neuausrichtung oder das Erschliessen neuer Publikumssegmente erreichen wollen. 

Regelungen in Bezug auf Kurzarbeitsentschädigung

Kulturunternehmen können zudem Kurzarbeitsentschädigung beantragen. Kurzarbeit ist in der Regel wirtschaftlich bedingt. Als Kurzarbeit gelten auch Arbeitsausfälle, die auf behördliche Mass-nahmen oder andere, vom Willen des Arbeitgebers unabhängige Umstände zurückzuführen sind. Da die Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen subsidiär zu den Kurzarbeitsentschädi-gungen sind, sind betroffene Kulturunternehmen in einem ersten Schritt aufgefordert, nach Möglichkeit Kurzarbeitsentschädigung zu beantragen. 

Kulturelle Vielfalt erhalten

Die Unterstützungsmassnahmen von Bund und Kanton sollen einerseits die wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronapandemie auf die Kulturunternehmen mildern, andererseits bei der Anpassung an die veränderten Verhältnisse Unterstützung gewähren. Die Massnahmen sollen dazu beitragen, die Kulturlandschaft zu sichern und damit die kulturelle Vielfalt zu erhalten. Dies ist gerade vor dem Hintergrund der stark steigenden Fallzahlen und der Vorgaben zur Bekämpfung der Coronapandemie umso wichtiger und dringlicher. 

Aktuelle Informationen zur neuen Regelung sind ab anfangs November 2020 auf der Website www.kulturraum.sh unter Informationen: Covid 19 zu finden. Ab diesem Zeitpunkt sollen auch die neuen Gesuchsformulare und entsprechenden Erläuterungen dort zur Verfügung stehen. 

16.10.2020

plakat bag herbst 2020 orange

14.10.2020

Aktualisierte Richtlinien für die Volksschule und Merkblatt für die Eltern

Im Hinblick auf den Schulstart am 19. Oktober 2020 wurden die Richtlinien der Schaffhauser Volksschulen aktualisiert [DOWNLOAD]. Des Weiteren hat die Deutschschweizer Volksschulämter-Konferenz (DVK) in Zusammenarbeit mit dem BAG für den 1./2. Zyklus sowie für den 3. Zyklus je ein Merkblatt herausgegeben mit Hinweisen und Empfehlungen für Eltern bezüglich Vorgehen bei Krankheits- und Erkältungssymptomen: Merkblatt für Kinder (1./2. Zyklus), Merkblatt für Jugendliche (3. Zyklus).

Vorgehen bei Kindern (1. & 2. Zyklus):

schema krankes kind corona

Vorgehen bei Jugendlichen (3. Zyklus):

schema kranker jugendlicher corona

14.10.2020

Maskentragpflicht in Innenräumen von Einkaufsläden, Einkaufszentren und Märkten im Kanton Schaffhausen 

Die Neuansteckungen mit dem Coronavirus haben in den vergangenen zwei Wochen auch im Kanton Schaffhausen markant zugenommen. Es wird daher eine zusätzliche Massnahme zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie angeordnet. Ab Freitag, 16. Oktober 2020, 06:00 Uhr, gilt im Kanton Schaffhausen in Innenräumen von Einkaufsläden, Einkaufszentren und Märkten eine Maskentragpflicht. 

Im Kanton Schaffhausen gab es seit Beginn der Pandemie noch nie so viele Neuansteckungen mit dem Coronavirus, wie in der letzten Woche. In 52 % dieser Fälle konnten zudem die Ansteckungsorte nicht ermittelt werden. Die Kantonsärztin hat im Einvernehmen mit dem Regierungsrat als zusätzliche Massnahme zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie in Innenräumen von Einkaufsläden, Einkaufszentren und Märkten eine generelle Maskentragpflicht verfügt. Die Maskentragpflicht gilt ab Freitag, 16. Oktober 2020, 06:00 Uhr, und ist einstweilen bis Sonntag, 29. November 2020, 24.00 Uhr, befristet. Die Maskentragpflicht gilt nicht für Kinder bis zum Alter von 12 Jahren, für Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen, insbesondere medizinischen Gründen keine Gesichtsmaske tragen können, sowie für das Personal, sofern es durch eine physische Abtrennung (z.B. Plexiglasscheiben) geschützt ist. 

Die epidemiologische Lage wird weiter wachsam verfolgt und weitere Massnahmen - insbesondere eine allfällige Ausweitung der Maskentragpflicht auf alle öffentlich zugänglichen Innenräume sowie auf Veranstaltungen - werden laufend geprüft. 

Der Regierungsrat ruft die Bevölkerung auf, weiterhin konsequent die Empfehlungen bzw. Hygiene- und Verhaltensregeln des Bundesamtes für Gesundheit zu befolgen. 

maskenpflicht
Bildquelle: Beobachter

18.9.2020

Neuste Version Kantonale Richtlinien für die Volksschulen

Im Hinblick auf die Herbstferien und die beginnende Winterszeit wurde heute die aktuellste Version der Richtlinien Volksschule freigeschaltet. Siehe auch Website Corona Bildung

Download als PDF der Richtlinien hier

Erinnerung: Rückkehr aus einem Land mit erhöhtem Ansteckungsrisiko für Covid-19

Info an Eltern, Lehrpersonen, Schülerinnen und Schüler

Die in den vergangenen Wochen stark ansteigenden Fälle von Covid-19 zeigen, dass die Pandemie noch nicht vorbei ist! Gerne erinnern wir Sie hiermit vor den Herbstferien an die geltenden Bestimmungen:

Alle Personen, welche ab dem 6. Juli 2020 aus einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko in die Schweiz einreisen, sind gemäss Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs vom 2. Juli 2020 verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise für 10 Tage unter Quarantäne zu stellen und das Gesundheitsamt darüber zu informieren.

Wer sich einer Quarantäne entzieht, begeht nach Art. 83 des Epidemiengesetzes eine Übertretung, die mit Busse von maximal Fr. 10'000.-, bei Fahrlässigkeit mit maximal Fr. 5'000.- bestraft wird.

Wir bitten Sie, Ihre Reisepläne entsprechend der aktuellen Lage anzupassen. Sollten Sie doch aus einem vom BAG bezeichneten Risikoland oder Risikogebiet zurückkehren, dann sind Sie verpflichtet sich in Quarantäne zu begeben und das Gesundheitsamt zu informieren. Sie erhalten danach eine Quarantäne-Verfügung des kantonalen Gesundheitsamtes, von der Sie bitte eine Kopie an die Schulleitung übermitteln.

Lehrpersonen, die während den Herbstferien in ein Land mit erhöhtem Ansteckungsrisiko reisen und anschliessend in Quarantäne gehen müssen, erhalten gemäss den Vorgaben des Regierungsrates keinen Lohn für die Tage der Quarantäne, die in die Unterrichtszeit fallen. Die Abwesenheit wird in Form von unbezahltem Urlaub vom Lohn in Abzug gebracht.

Wir wünschen Ihnen allen trotz allem schöne Herbstferien und weiterhin gute Gesundheit.

5.8.2020

Richtlinien und Rahmenbedingungen für die nachobligatorischen Schulen (Kantonsschule, BBZ und HKV) für das Schuljahr 2020/21

Für das kommende Schuljahr 2020/21 gibt es im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie auch weiterhin verschiedenen Punkte zu beachten, welche in einem Richtliniendokument zusammengefasst sind. Dieses legt die Rahmenbedingungen für die Schuljahresplanung fest, um einen möglichst hohen Grad an Präsenzunterricht im Vollbetrieb und ein Erreichen der Bildungsziele nach den gültigen Rechtsgrundlagen und Lehrplänen bei gleichzeitig möglichst hohem Gesundheitsschutz für alle Beteiligten zu gewährleisten. Die Richtlinien werden periodisch der aktuellen Lage angepasst.
 

Weisung betreffend Präsenzunterricht an den Bildungseinrichtungen der Primarstufe (Kindergarten und Primarschule), Sekundarstufe I und II sowie an der Tertiärstufe B im Kanton Schaffhausen für das Schuljahr 2020/2021 

Die Weisung des Erziehungsdepartements bildet die formelle Grundlage für den Erlass der beiden Richtlinien für die Volksschule sowie für die Sekundarstufe II und die Tertiärstufe B. Sie gilt für das Schuljahr 2020/2021 unter Covid-19. Mit dieser Weisung wird die Verordnung des Bundesrates über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 19. Juni 2020 (SR 818.101.26) auf kantonaler Ebene − in Form der für die erwähnten Schulstufen verbindlichen Richtlinien − umgesetzt.

5.8.2020

Maskentragpflicht mit Ausnahmen in Schulen im nachobligatorischen Bereich (Kantonsschule, BBZ, HKV) 

Das Erziehungsdepartement hat heute die kantonalen Richtlinien und Rahmenbedingungen für den Unterricht im Schuljahr 2020/21 an den nachobligatorischen Schaffhauser Schulen unter Covid-19 erlassen. Zentrales Element dabei ist die Anordnung einer grundsätzlichen Maskentragepflicht mit definierten Ausnahmen, welche in Absprache mit dem kantonsärztlichen Dienst erfolgt und sowohl von den Leitungen der betroffenen Schulen wie auch vom Regierungsrat unterstützt wird. Ebenso sehen die Richtlinien vor, dass Lernende und Lehrpersonal mittels Selbstdeklaration bestätigen, dass sie nach den Ferien aufgrund von Auslandsreisen nicht unter die Quarantänebestimmungen des Bundes fallen.

Maskenpflicht mit definierten Ausnahmen

Die «Covid-Verordnung besondere Lage» des Bundes legt fest, dass auch in Bildungseinrichtungen die geltenden Abstandsregelungen einzuhalten sind, und nur davon abgewichen werden darf, wenn geeignete Schutzmassnahmen wie das Tragen von Gesichtsmasken oder das Anbringen zweckmässiger Abschrankungen vorgesehen werden. Weder an der Kantonsschule noch an den Berufsfachschulen BBZ und HKV ist eine konsequente Einhaltung der Abstände bei Vollbetrieb möglich. Auch eine Kanalisierung des Personenverkehrs in den Verkehrsflächen (Treppenhäuser, Gänge usw.) bei gleichzeitiger Beachtung der Distanzregel ist nur mit grossem Aufwand realisierbar.

Aus diesen Überlegungen und aufgrund der aktuellen Situation mit steigenden Fallzahlen in der Schweiz und im Kanton Schaffhausen gilt ab Montag 10. August an den Schaffhauser Schulen im nachobligatorischen Bereich (Kantonsschule, BBZ und HKV) sowohl für Lehrpersonen, Personal und Lernende bis auf weiteres ein Maskenobligatorium mit definierten Ausnahmen. Dieses findet Anwendung in sämtlichen Innenräumen (insbesondere auch in Gängen, Pausenräumen, sanitären Anlagen, etc.), wobei Ausnahmen vorgesehen sind:

- Aufhebung der Maskentragpflicht durch die Lehrpersonen ist möglich in Situationen, in denen die Abstandsregeln untereinander eingehalten werden können (grosse Klassenzimmer, Kleingruppen, in Büroräumlichkeiten)

- bauliche Massnahmen vorhanden sind (Schutzwände)

- Keine Maskentragpflicht der Lehrpersonen bei Frontalunterrichtsequenzen (jedoch bei 1:1-Kontakten mit Lernenden)

- Keine Maskenpflicht gilt für den Sportunterricht, welcher mit Einschränkungen stattfindet. Es muss weiterhin auf Sportarten mit intensivem Körperkontakt verzichtet werden.

- In den Kantinen gilt grundsätzlich ebenfalls Maskenpflicht, ausser während der Konsumation an den Tischen.

- Ausnahmen von der Maskentragepflicht aus medizinischen Gründen für Einzelpersonen können von den Schulleitungen bewilligt werden.

Da ein Grossteil der Lernenden mit dem öffentlichen Verkehr anreist und dort bereits eine Maskentragpflicht gilt, sind die Lernenden aufgefordert, grundsätzlich eigene Masken mitzubringen. Dabei sind auch wiederverwendbare, textile Masken zulässig. Bei Bedarf werden Hygienemasken den Lernenden wie auch dem Schulpersonal jedoch kostenlos von den Bildungseinrichtungen zur Verfügung gestellt.

Umsetzung der Quarantänebestimmungen, Selbstdeklaration

Im Zusammenhang mit der Rückkehr aus einem Land mit erhöhtem Ansteckungsrisiko gelten auch im schulischen Kontext die Quarantänebestimmungen des Bundes, die konsequent durchgesetzt werden sollen. Um einer Ausbreitung von Covid-19 an Schaffhauser Schulen entgegenwirken zu können, ist es entscheidend, dass aus Risikoländern zurückkehrende Personen sich auch tatsächlich in Quarantäne begeben.

Um das Bewusstsein für die Wichtigkeit dieser Massnahme zu stärken, wird analog zu den Volksschulen auch an den Schaffhauser Berufsschulen und der Kantonschule eine Selbstdeklarationspflicht für Lehrpersonal und Lernende eingeführt. Darin bestätigen diese, Kenntnis von den geltenden Reise- bzw. Quarantänebestimmungen zu haben und diese einzuhalten. Absenzen aufgrund von Quarantäneanordnungen gelten für Lernende als entschuldigt. Für die Aufarbeitung des verpassten Unterrichtsstoffs sind die Lernenden selber verantwortlich.

Weitere Bestimmungen

Des Weiteren enthalten die Richtlinien ergänzende umzusetzende Hygiene- und Verhaltensmassnahmen für den Unterrichtsbetrieb sowie Bestimmungen für die Schulkantinen und schulische Veranstaltungen. Sie sind auf der Webseite Coronavirus in der Schule publiziert.

Der Regierungsrat, der kantonsärztliche Dienst und das zuständige Erziehungsdepartement sind überzeugt, mit diesen Bestimmungen einen vergleichsweise einfach umsetzbaren Beitrag zur Prophylaxe zu leisten und damit allfälligen Klassen- oder Schulschliessungen und einer damit verbundenen Rückkehr zum Distanzunterricht entgegenzuwirken. 

Die Pädagogische Hochschule, die seit Anfang August eine selbstständige Anstalt ist, wird über die dort geltenden Massnahmen später informieren. Das Studiensemester beginnt an der Pädagogischen Hochschule Mitte September.

4.8.2020

Regierungsrat beobachtet Covid 19 - Entwicklung
Die Neuinfektionen mit dem Coronavirus sind seit Mitte Juli - auch im Kanton Schaffhausen - angestiegen. Der Regierungsrat beobachtet die Situation sehr genau und ist in Kontakt mit der Ostschweizer und der Schweizerischen Gesundheitsdirektorenkonferenz. Der Regierungsrat hat die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit zur Kenntnis genommen. Eine allfällige Anordnung von weiteren einschränkenden Massnahmen auf Kantonsebene soll in enger Absprache mit den Nachbarkantonen erfolgen. Der Regierungsrat verfolgt die Entwicklung weiterhin sehr genau. Sollte sich die Situation verschärfen, so würde der Regierungsrat unter anderem die Anordnung einer Maskentragpflicht in Verkaufsgeschäften prüfen.
Für die Schulen im nachobligatorischen Bereich (BBZ, Kantonsschule, Handelsschule KV) wird morgen Mittwoch über die für den Schulbeginn geltenden Massnahmen informiert.

28.7.2020

Richtlinien Volksschule für das Schuljahr 2020/21 hinsichtlich Schulstart Sommer 2020

Für das kommende Schuljahr 2020/21 gibt es im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie auch weiterhin verschiedenen Punkte zu beachten. Diese sind in der neuen Version - Unterricht an den Volksschulen ab Schuljahr 2020/21 - zusammengefasst. Die Richtlinien ersetzen die Version vom 9. Juni 2020 und treten per 14. Juli 2020 in Kraft. 
Im Zusammenhang mit der Rückkehr aus einem Land mit erhöhtem Ansteckungsrisiko gilt sowohl für Lehrpersonen (Selbstdeklaration) wie auch für Eltern (Selbstdeklaration) mit ihren Kindern, sich unverzüglich nach der Einreise für 10 Tage in Quarantäne zu begeben und das Gesundheitsamt darüber zu informieren. Übersetzungen stehen hier zur Verfügung.

Hier geht es zum DOWNLOAD:

Richtlinien VS SH neu Sommer 2020

28.7.2020

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Neues Coronavirus: Quarantänepflicht für Reisende (gilt auch für Familien mit Kindern und Lehrpersonen > Bereich Schule)

In der Schweiz gilt Quarantänepflicht für Einreisende aus bestimmten Gebieten. Ein negatives Testergebnis verkürzt die Quarantäne nicht. Die kantonalen Behörden kontrollieren die Einhaltung der Quarantäne mit Stichproben.

Staaten und Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko

Vorgehen nach der Einreise

Informationen zur Quarantäne

Haushaltsmitglieder, die selbst nicht eingereist sind

Kontakte der kantonalen Behörden

Für Personen, die sich in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko aufgehalten haben und in die Schweiz einreisen, besteht seit dem 6. Juli 2020 Quarantänepflicht (dies ist nicht nur eine Empfehlung).

Die rechtliche Grundlage dafür ist das Epidemiengesetz. Melden Sie Ihre Einreise innerhalb von zwei Tagen der zuständigen kantonalen Behörde. Wer sich einer Quarantäne entzieht oder die Meldepflicht nicht befolgt, begeht nach dem Epidemiengesetz eine Übertretung, die mit einer Busse von bis zu CHF 10 000 bestraft wird.

Staaten und Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko

Die Liste der Staaten oder Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko ist auch in der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs zu finden. Diese Liste wird regelmässig aktualisiert, zuletzt am 23. Juli 2020 um Mitternacht (0:00 Uhr).

§ Argentinien

§ Armenien

§ Aserbaidschan

§ Bahrain

§ Besetztes Palästinensisches Gebiet (gilt seit dem 23. Juli)

§ Bolivien

§ Bosnien und Herzegowina (gilt seit dem 23. Juli)

§ Brasilien

§ Cabo Verde

§ Chile

§ Costa Rica (gilt seit dem 23. Juli)

§ Dominikanische Republik

§ Ecuador (gilt seit dem 23. Juli)

§ El Salvador (gilt seit dem 23. Juli)

§ Eswatini (Swasiland) (gilt seit dem 23. Juli)

§ Guatemala (gilt seit dem 23. Juli)

§ Honduras

§ Irak

§ Israel

§ Katar

§ Kasachstan (gilt seit dem 23. Juli)

§ Kirgisistan (gilt seit dem 23. Juli)

§ Kolumbien

§ Kosovo

§ Kuwait

§ Luxemburg (gilt seit dem 23. Juli)

§ Malediven (gilt seit dem 23. Juli)

§ Mexiko (gilt seit dem 23. Juli)

§ Moldova

§ Montenegro (gilt seit dem 23. Juli)

§ Nordmazedonien

§ Oman

§ Panama

§ Peru

§ Russland

§ Saudi-Arabien

§ Serbien

§ Südafrika

§ Suriname (gilt seit dem 23. Juli)

§ Turks- und Caicos-Inseln

§ Vereinigte Arabische Emirate (gilt seit dem 23. Juli)

§ Vereinigte Staaten von Amerika (inklusive Puerto Rico und US Virgin Islands)

19.6.2020

Coronavirus: Weitgehende Normalisierung und vereinfachte Grundregeln zum Schutz der Bevölkerung
Ab Montag, 22. Juni 2020, werden die Massnahmen zur Bekämpfung des neuen Coronavirus weitgehend aufgehoben. Einzig Grossveranstaltungen bleiben bis Ende August verboten. Dies hat der Bundesrat aufgrund der anhaltend tiefen Fallzahlen an seiner Sitzung vom 19. Juni 2020 beschlossen. Alle öffentlich zugänglichen Orte müssen über ein Schutzkonzept verfügen. Der Bundesrat hat dafür die Vorgaben vereinfacht. Handhygiene und Abstandhalten bleiben die wichtigsten Schutzmassnahmen; der Bundesrat setzt weiterhin stark auf eigenverantwortliches Handeln.

Der Bundesrat hat ab dem 28. Februar 2020 Massnahmen zum Schutz vor dem Coronavirus eingeleitet und bis am 21. März schrittweise verschärft. Ab dem 27. April hat er die Massnahmen in drei Schritten wieder gelockert. Auch in der Lockerungsphase sind die Zahlen der Neuinfektionen, der Hospitalisationen und der Todesfälle gesunken und haben sich auf tiefem Niveau stabilisiert.

Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen möglich
Der Bundesrat hebt in einem vierten Schritt die verbliebenen Einschränkungen per 22. Juni weitgehend auf. Veranstaltungen und Versammlungen mit bis zu 1000 Personen sind wieder erlaubt. Das Nachverfolgen von Kontakten muss aber stets möglich sein. Der Veranstalter muss sicherstellen, dass die Zahl der maximal zu kontaktierenden Personen nicht grösser als 300 ist, etwa durch die Unterteilung in Sektoren. Die Kantone können diese Grenze auch herabsetzen. Grossveranstaltungen von mehr als 1000 Personen sind ab Anfang September wieder erlaubt, sofern sich die epidemiologische Lage nicht verschlechtert. Dabei müssen die Teilnehmenden ebenfalls in Sektoren aufgeteilt werden.
In Restaurants besteht ab dem 22. Juni keine Sitzpflicht mehr. Der Bundesrat hat zudem die Sperrstunde für Restaurationsbetriebe, Discos und Nachtclubs aufgehoben.

Vereinfachte Grundregeln für alle
Der Bundesrat setzt nach den erfolgten Lockerungsschritten noch verstärkt auf eigenverantwortliches Handeln; die Menschen sollen weiterhin die Hygiene- und Abstandsregeln einhalten. Der Bundesrat hat zudem die Vorgaben für Schutzkonzepte vereinfacht und vereinheitlicht. Alle öffentlich zugänglichen Orte müssen über ein Schutzkonzept verfügen, auf spezifische Regeln für einzelne Kategorien von Betrieben, Veranstaltungen oder Bildungseinrichtungen wird verzichtet. Neu gelten dieselben Vorgaben für alle Konzepte; Musterschutzkonzepte gibt es keine mehr.
Der Mindestabstand zwischen zwei Personen wird angesichts der tiefen Fallzahlen von 2 Metern auf 1,5 Meter reduziert. Wenn die Distanz von 1,5 Metern während mehr als 15 Minuten nicht eingehalten werden kann, besteht ein erhebliches Ansteckungsrisiko. Der Abstand kann weiterhin unterschritten werden, wenn eine Maske getragen wird oder Trennwände vorhanden sind. Bei Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen, zum Beispiel im Konzert oder im Kino, reicht das Leerlassen eines Sitzes. Falls an Veranstaltungen, Anlässen oder in Schulen die Distanzmassnahmen nicht möglich sind, müssen Kontaktlisten geführt werden. Damit ist bei einem positiven Fall das Nachverfolgen der Kontakte (Contact Tracing) sichergestellt.

Masken: im ÖV immer dabei haben, Pflicht an Demonstrationen
Masken können das Infektionsrisiko stark senken. Im öffentlichen Verkehr wird das Tragen einer Maske dringend empfohlen, wenn der nötige Abstand nicht eingehalten werden kann. Alle Reisenden sollen stets eine Gesichtsmaske bei sich tragen. An Demonstrationen gibt es keine Obergrenze für die Anzahl teilnehmender Personen, es gilt aber eine Maskentragpflicht. Diese Änderung für politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen gelten bereits ab Samstag, 20. Juni 2020.

Home-Office-Empfehlung wird aufgehoben
Die Entscheidung darüber, ob die Arbeitnehmenden zu Hause oder im Büro arbeiten sollen, ist zukünftig dem Arbeitgeber überlassen. Die Home-Office-Empfehlungen werden aufgehoben, ebenso die Vorgaben zum Schutz der Gruppe besonders gefährdeter Personen. Auch diese können wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Der Arbeitgeber ist aber verpflichtet, die Gesundheit der Arbeitnehmenden mit entsprechenden Massnahmen zu schützen. Es gilt das Arbeitsgesetz. Die vereinfachten Grundregeln gelten auch für das Gewerbe, die Industrie sowie öffentlich nicht zugängliche Dienstleistungsbetriebe. Schutzkonzepte sind hier nicht nötig.

Bewältigung eines Wiederanstiegs
Nach dem heute erfolgten Ausstieg aus der ausserordentlichen Lage hat der Bundesrat über die Bewältigung einer allfälligen zweiten Welle eine Aussprache geführt. Im Gegensatz zur ersten Welle soll die Hauptverantwortung bei einem Wiederanstieg der COVID-19-Fälle bei den Kantonen liegen. Kantone, die eine Zunahme der Fallzahlen feststellen, sollen diese mit geeigneten Massnahmen bewältigen. Dabei sind diejenigen Massnahmen vorzuziehen, die sich als besonders wirksam gegen die Ausbreitung von Neuinfektionen erwiesen haben. Der Bundesrat hat zur Bewältigung einer zweiten Welle den Departementen eine Reihe von Aufträgen erteilt, etwa um rasch über detaillierte Daten zu verfügen oder die Versorgung mit den notwendigen Heilmitteln und Schutzausrüstungen sicherzustellen.
Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung zudem den Schlussbericht des Krisenstabs des Bundesrats Corona (KSBC) zur Kenntnis genommen und beschlossen, diesen mit dem Ausstieg aus der ausserordentlichen Lage aufzulösen. Der KSBC wurde vom Bundesrat am 20. März 2020 einberufen, um die Koordination mit den Departementen, der Bundeskanzlei, Kantonsvertretern und anderen Krisenstäben sicherzustellen.

merkblatt corona

10.6.2020

Die COVID-19 Grundprinzipien des BAG für den Präsenzunterricht an obligatorischen Schulen wurden vom Bund per 8. Juni 2020 aktualisiert. Aufgrund dessen mussten die kantonalen Richtlinien wiederum an einigen wenigen Stellen angepasst werden.
Diese Anpassungen, in den Richtlinien grau unterlegt, ziehen aber keinen unmittelbaren Handlungsbedarf in der Schulorganisation vor Ort nach sich. Denkbar, aber nicht zwingend, sind kurz-, mittel- oder längerfristig Korrekturen bei den lokalen Schutzkonzepten.

Die aktuelle Version ist auf der Website "Coronavirus Schule" zu finden. 

Freundliche Grüsse
Christian Amsler, Vorsteher Erziehungsdepartement

28.5.2020

Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts an den nachobligatorischen Bildungsinstitutionen 

Das Erziehungsdepartement hat Richtlinien betreffend die Wiederaufnahme des Präsenz-unterrichts an den Schaffhauser Schulen der Sekundarstufe II (Kantonsschule, BBZ und Handelsschule KV), der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen sowie weiteren Ausbildungsstätten erlassen. Aufgrund der restriktiven Vorgaben des Bundes bezüglich die Abstandsregelungen ist eine Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts nur eingeschränkt möglich.

Der Präsenzunterricht ab 8. Juni 2020 wird eingeschränkt wieder stattfinden. Zwar ist er ab diesem Datum wieder erlaubt, die Vorgaben des Bundesrates für die betroffenen Schulstufen sind aber streng. Allgemein wird das Ansteckungsrisiko der Lernenden an den Berufsfachschulen von den Bundesbehörden als vergleichbar mit jenem der Erwachsenen taxiert. Für die Sekundarstufe II und die nachfolgenden Bildungsstufen gelten nach wie vor die «Grundprinzipien» vom 13. Mai 2020 des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) und des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI). So gilt etwa ein Mindestabstand von zwei Metern bei allen interpersonellen Kontakten, und zwar nicht nur im Unterricht, sondern auch ausserhalb des Unterrichts. 

Die nachobligatorischen Bildungsanbieter sind vom Erziehungsdepartement angewiesen,