Aktuelles / Notizen

24.03.2020

Massnahmen im Kultur- und Sportbereich


CORONA

Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen im Kulturbereich und im Sport

Zur Unterstützung von Kulturunternehmen, Kulturschaffenden oder Kulturvereinen im Laienbereich sowie von Sportorganisationen sieht der Schaffhauser Regierungsrat Finanzhilfen bis maximal 5 Mio. Franken vor. Damit soll der finanzielle Schaden, der durch die Absage oder Verschiebung von Veranstaltungen oder die Schliessung von Kulturbetrieben entstanden ist, gemildert werden. Der Bund übernimmt diese nur teilweise und verlangt von den Kantonen eine Beteiligung im gleichen Umfang. Die Massnahme dient der Erhaltung eines vielseitigen kulturellen Angebots im Kanton Schaffhausen.

Ebenso wurde zusammen mit der Stadt Schaffhausen eine pragmatische Regelung im Umgang mit zugesagten Subventionen im Kulturbereich getroffen:

Corona-Krise: Pragmatischer Umgang mit zugesagten Subventionen im Kulturbereich 

Der Regierungsrat hat mit seinem Massnahmenpaket zur Unterstützung der lokalen Wirtschaft auch finanzielle Beiträge zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise im Kulturbereich gesprochen. Zusätzlich haben der Regierungsrat und der Stadtrat Schaffhausen beschlossen, dass die vom Kanton und der Stadt zugesicherten Beiträge aus Leistungsvereinbarungen und Verfügungen bei Einzelveranstaltungen ausbezahlt werden, auch wenn kulturelle Anlässe abgesagt oder verschoben werden müssen. 

Die vom Bundesrat aufgrund der Entwicklung der Situation mit dem Coronavirus zum Schutz der Bevölkerung ergriffenen Massnahmen verursachten eine wirtschaftlich ernste Situation für viele Kulturschaffenden, Kulturanbieter und Kulturveranstalter. Durch das vom Bundesrat vorerst bis zum 19. April 2020 verfügte Verbot aller öffentlichen kulturellen Veranstaltungen hat sich diese Situation noch weiter und eskalierend zugespitzt. Die Problematik im Kulturbereich liegt insbesondere darin, dass viele Kulturschaffende ohnehin schon in schwierigen Arbeitsverhältnissen leben und dass viele Kulturanbieter und Kulturinstitutionen über wenig finanzielle Reserven verfügen, ausfallende Auftritte, nicht ausbezahlte Gagen und entfallende Erträge aus dem Verkauf von Eintritten zu kompensieren. Um in diesem schwierigen Umfeld einen Beitrag an das wirtschaftliche Überleben von Kulturschaffenden und Kulturanbietern zu leisten, entschieden Regierungsrat und Stadtrat im Sinn einer sofort wirksamen Massnahme und zur Beruhigung der angespannten Lage sowie zur Klärung von Unsicherheiten: 

Leistungsvereinbarungen: Die Fachstelle für Kulturfragen des Kantons Schaffhausen und die Kulturförderung der Stadt Schaffhausen wird den LV-Partnern die in der LV genannte Unterstützungssumme auszahlen, auch wenn die in der LV definierten Leistungen aufgrund der Corona-Epidemie nicht erbracht werden können bzw. konnten. Die Leistungserbringer haben ein entsprechendes Gesuch einzureichen mit der Mitteilung, welche Leistungen bezogen auf die jeweilige LV wegen der Corona-Epidemie nicht erbracht werden können bzw. konnten. Die entsprechenden Gesuche sind an die Fachstelle für Kulturfragen, Herrenacker 3, 8200 Schaffhausen (kulturfoerderung@ktsh.ch) bzw. an die Kulturförderung der Stadt Schaffhausen, Herrenacker 23, 8200 Schaffhausen (kulturdienst@stsh.ch) einzureichen. 

Verfügungen im Fall von Projektgesuchen (Einzelveranstaltungen): Der Kanton und die Stadt Schaffhausen unterstützen zahlreiche kulturelle Veranstaltungen. Die Fachstelle für Kulturfragen des Kantons Schaffhausen und die Kulturförderung der Stadt Schaffhausen werden die mit einer Verfügung gesprochenen Beiträge für jede aufgrund der Corona-Epidemie abgesagte oder verschobene Veranstaltung auszahlen. Im Fall einer Absage der Veranstaltung, an die ein Beitrag zugesichert wurde, bleiben die in einer Verfügung gesprochenen Beiträge den Begünstigten erhalten, sofern sie sich auf die angefallenen Kosten beziehen, die bereits bezahlt wurden oder noch bezahlt werden müssen. Im Fall einer Verschiebung der Veranstaltung, an die ein Beitrag zugesichert wurde, werden die zugesicherten Beiträge für die Ausgabe am neuen Datum beibehalten. Ausgaben, die sowohl für die ursprünglich geplante als auch für die verschobene Ausgabe anfallen, können beim Nachweis der entstandenen Kosten berücksichtigt werden. Verluste aus früheren Ausgaben können jedoch nicht berücksichtigt werden. Die Veranstalter haben ein Gesuch mit den entsprechenden Detailangaben an die Fachstelle für Kulturfragen, Herrenacker 3, 8200 Schaffhausen (kulturfoerderung@ktsh.ch) bzw. an die Kulturförderung der Stadt Schaffhausen, Herrenacker 23, 8200 Schaffhausen (kulturdienst@stsh.ch) einzureichen. 

Schaffhausen, 24. März 2020                       Staatskanzlei und Stadtkanzlei Schaffhausen

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