Aktuelles / Notizen

06.03.2013

Anpassungen aufgrund von HarmoS


Teilrevision der Schulgesetzgebung

Der Schaffhauser Regierungsrat hat eine Vorlage zur Teilrevision des Schulgesetzes und des Schuldekretes zuhanden des Kantonsrates verabschiedet. Auslöser der Vorlage ist die Umsetzung der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule (HarmoS-Konkordat). Es handelt sich um die Verschiebung des Stichtages zum Eintritt in den Kindergarten (Schulpflicht) um drei Monate und die Einführung der 11-jährigen Schulpflicht (bisher 9 Jahre; neu mit 2 Jahren Kindergartenobligatorium). Zusätzlich werden im Rahmen der entsprechenden Teilrevision der Schulgesetzgebung einige wenige Anpassungen vorgenommen. 

Der Kanton Schaffhausen ist dem HarmoS-Konkordat im Jahr 2007 beigetreten. Im November 2010 haben die Stimmberechtigten eine Volksinitiative, die einen Austritt aus dem Konkordat forderte, abgelehnt. Der Kanton ist verpflichtet, bis spätestens 1. August 2015 alle zur Umsetzung des HarmoS-Konkordats notwendigen Arbeiten zu erledigen. Bereits erfüllt sind die Vorgaben "Zwei Fremdsprachen in der Primarschule" und "Unterricht auf der Primarstufe in Blockzeiten". Die Einführung bedarfsgerechter, schulergänzender Tagesstrukturen wird Gegenstand einer separaten Vorlage des Regierungsrates sein. 

Neu gilt die Schulpflicht als erfüllt, wenn die Grundausbildung, die aus Kindergarten, Primarschule und Sekundarstufe I besteht, vollständig abgeschlossen ist. Die Schulpflicht (inkl. Kindergarten) beträgt grundsätzlich 11 Jahre. Kinder werden frühestens mit dem vollendeten 4. Altersjahr im Kindergarten eingeschult. Dieser dauert in der Regel zwei Jahre. In der Praxis wird keine Änderung gegenüber heute eintreten. Der Stichtag für den Beginn der Schulpflicht ist gemäss HarmoS-Konkordat erstmals im Schuljahr 2015/2016 verbindlich auf den 31. Juli festzulegen. Um einen fliessenden Übergang vom alten ins neue Recht mit vernünftigen Klassengrössen zu gewährleisten, wird im Sinne einer Übergangsregelung der Stichtag im Schuljahr 2014/2015 auf den 30. Juni festgesetzt.

Zur Anpassung an die Entwicklung der Gesellschaft und die von der Rechtsprechung geforderten höheren Anforderungen an gesetzliche Grundlagen wird das Schulgesetz ergänzt mit Bestimmungen zur Führung von Datensammlungen, zum Entzug der Unterrichtsberechtigung, zu den Rechten und Pflichten der Erziehungsberechtigten sowie zu unaufschiebbaren Massnahmen zum Schutz des Schulbetriebs. Die Änderungen der Schulgesetzgebung führen weder auf Kantons- noch auf Gemeindeebene zu Mehrausgaben.